All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen (AGB)

§ 1 Wei­ter­ga­be­ver­bot

Sämt­li­che Infor­ma­tio­nen ein­schließ­lich der Objekt­nach­wei­se des Mak­lers sind aus­drück­lich für den Kun­den bestimmt. Die­sem ist es aus­drück­lich unter­sagt, die Objekt­nach­wei­se und Objekt­in­for­ma­tio­nen ohne aus­drück­li­che Zustim­mung des Mak­lers, die zuvor schrift­lich erteilt wer­den muss, an Drit­te wei­ter zu geben. Ver­stößt ein Kun­de gegen die­se Ver­pflich­tung und schließt der Drit­te oder ande­re Per­so­nen, an die der Drit­te sei­ner­seits die Infor­ma­tio­nen wei­ter­ge­ge­ben hat, den Haupt­ver­trag ab, so ist der Kun­de ver­pflich­tet, dem Mak­ler die mit ihm ver­ein­bar­te Pro­vi­si­on zuzüg­lich Mehr­wert­steu­er zu ent­rich­ten.

§ 2 Dop­pel­tä­tig­keit

Der Mak­ler darf sowohl für den Verkäufer/Vermieter als auch für den Käufer/Mieter tätig wer­den.

§ 3 Eigen­tü­mer­an­ga­ben

Der Mak­ler weist dar­auf hin, dass die von ihm wei­ter­ge­ge­be­nen Objekt­in­for­ma­tio­nen vom Verkäufer/Vermieter bzw. von einem vom Verkäufer/Vermieter beauf­trag­ten Drit­ten stam­men und von ihm, dem Mak­ler, auf ihre Rich­tig­keit nicht über­prüft wor­den sind. Es ist Sache des Kun­den, die­se Anga­ben auf ihre Rich­tig­keit hin zu über­prü­fen. Der Mak­ler, der die­se Infor­ma­tio­nen nur wei­ter­gibt, über­nimmt für die Rich­tig­keit kei­ner­lei Haf­tung.

§ 4 Infor­ma­ti­ons­pflicht

Der Auf­trag­ge­ber (Eigen­tü­mer) wird ver­pflich­tet, vor Abschluss des beab­sich­tig­ten Kauf/Mietvertrages unter Anga­be des Namens und der Anschrift des vor­ge­se­he­nen Ver­trags­part­ners bei dem Mak­ler rück­zu­fra­gen, ob die Zufüh­rung des vor­ge­se­he­nen Ver­trags­part­ners durch des­sen Tätig­keit ver­an­lasst wur­de. Der Auf­trag­ge­ber erteilt hier­mit dem Mak­ler Voll­macht zur Ein­sicht­nah­me in das Grund­buch, in behörd­li­che Akten, ins­be­son­de­re Bau­ak­ten sowie alle Infor­ma­ti­ons- und Ein­sichts­rech­te gegen­über dem WEG-Ver­wal­ter, wie sie dem Auf­trag­ge­ber als Woh­nungs­ei­gen­tü­mer zuste­hen.

§ 5 Ersatz- und Fol­ge­ge­schäf­te

Eine Hono­rar­pflicht des Auf­trag­ge­bers gemäß unse­ren ver­ein­bar­ten Pro­vi­si­ons­sät­zen besteht auch bei einem Ersatz­ge­schäft. Ein sol­ches liegt z. B. vor, wenn der Auf­trag­ge­ber im Zusam­men­hang mit der vom Mak­ler ent­fal­te­ten Tätig­keit von sei­nem poten­zi­el­len und vom Mak­ler nach­ge­wie­se­nen Haupt­ver­trags­part­ner eine ande­re Gele­gen­heit zum Haupt­ver­trags­ab­schluss erfährt oder über die nach­ge­wie­se­ne Gele­gen­heit mit dem Rechts­nach­fol­ger des poten­zi­el­len Haupt­ver­trags­part­ners den Haupt­ver­trag abschließt oder das nach­ge­wie­se­ne Objekt käuf­lich erwirbt, anstatt es zu mie­ten, zu pach­ten bzw. umge­kehrt. Um die Pro­vi­si­ons­pflicht bei Ersatz­ge­schäf­ten aus­zu­lö­sen,
ist es nicht erfor­der­lich, dass das pro­vi­si­ons­pflich­ti­ge Geschäft mit dem ursprüng­lich vor­ge­se­he­nen wirt­schaft­lich gleich­wer­tig im Sin­ne der von der Recht­spre­chung zum Begriff der wirt­schaft­li­chen Iden­ti­tät ent­wi­ckel­ten Vor­aus­set­zun­gen sein muss.

§ 6 Auf­wen­dungs­er­satz

Der Kun­de ist ver­pflich­tet, dem Mak­ler die in Erfül­lung des Auf­tra­ges ent­stan­de­nen, nach­zu­wei­sen­den Auf­wen­dun­gen (z.B. Inser­tio­nen, Inter­net­auf­tritt, Tele­fon­kos­ten, Por­to­kos­ten, Objekt­be­sich­ti­gun­gen und Fahrt­kos­ten) zu erstat­ten, wenn ein Ver­trags­ab­schluss nicht zustan­de kommt.

§ 7 Haf­tungs­be­gren­zung

Die Haf­tung des Mak­lers wird auf grob fahr­läs­si­ges oder vor­sätz­li­ches Ver­hal­ten begrenzt, soweit der Kun­de durch das Ver­hal­ten des Mak­lers kei­nen Kör­per­scha­den erlei­det oder sein Leben ver­liert.

§ 8 Ver­jäh­rung

Die Ver­jäh­rungs­frist für alle Scha­dens­er­satz­an­sprü­che des Kun­den gegen den Mak­ler beträgt 3 Jah­re. Sie beginnt mit dem Zeit­punkt, in dem die die Scha­dens­er­satz­ver­pflich­tung aus­lö­sen­de Hand­lung began­gen wor­den ist. Soll­ten die gesetz­li­chen Ver­jäh­rungs­re­ge­lun­gen im Ein­zel­fall für den Mak­ler zu einer kür­ze­ren Ver­jäh­rung füh­ren, gel­ten die­se.

§ 9 Gerichts­stand

Sind Mak­ler und Kun­de Voll­kauf­leu­te im Sin­ne des Han­dels­ge­setz­bu­ches, so ist als Erfül­lungs­ort für alle aus dem Ver­trags­ver­hält­nis her­rüh­ren­den Ver­pflich­tun­gen und Ansprü­che und als Gerichts­stand der Fir­men­sitz des Mak­lers ver­ein­bart.

§ 10 Sal­va­to­ri­sche Klau­sel

Soll­te eine oder meh­re­re der vor­ste­hen­den Bestim­mun­gen ungül­tig sein, so soll die Wirk­sam­keit der übri­gen Bestim­mun­gen hier­von nicht berührt wer­den. Dies gilt auch, wenn inner­halb einer Rege­lung ein Teil unwirk­sam ist, ein ande­rer Teil aber wirk­sam. Die jeweils unwirk­sa­me Bestim­mung soll zwi­schen den Par­tei­en durch eine Rege­lung ersetzt wer­den, die den wirt­schaft­li­chen Inter­es­sen der Ver­trags­par­tei­en am nächs­ten kommt und im Übri­gen den ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­run­gen nicht zuwi­der läuft.

Online-Streit­bei­le­gung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO

Die Euro­päi­sche Kom­mis­si­on stellt eine Platt­form zur Online-Streit­bei­le­gung (OS) bereit, die Sie hier fin­den: http://ec.europa.eu/consumers/odr.

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